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Welche Rechtsform bietet sich an? Firmengründung in der Türkei.

 Welche Rechtsform bietet sich an? Firmengründung in der Türkei.

Wenn Sie sich entschlossen haben ein Unternehmen in der Türkei zu gründen, stellt sich als erste wichtige Frage, welche Rechtsform dieses Unternehmen haben soll.

Soweit Sie die Option einer Eröffnung eines Verbindungsbüros ausschließen, kann generell zwischen der Aktiengesellschaft (Anonim Şirket) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Şirket) unterschieden werden, da diese zwei Rechtsformen von ausländischen Investoren am meisten bevorzugt werden.

Zunächst ist zu bemerken, dass große Ähnlichkeiten zu den deutschen Bestimmungen des Handels – und Gesellschaftsrechts vorliegen.

I.               Aktiengesellschaft (Anonim Şirket)

Nach der Reform und dem In Krafttreten des Gesetzes am 1.7.2012, welches zahlreiche Neuerungen vorgebracht hat, hat die AG enorme Attraktivität gewonnen.

Die Regelungen über die Aktiengesellschaft sind in den Art. 329-563 n. F. zu finden.

1.     Gründung

Durch das neue Gesetz ist die Gründung einer AG vereinfacht worden und sieht zudem steuerrechtliche Vorteile vor. Dies trägt dazu bei, dass sogar bereits existierende türkische GmbHs in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Allerdings kann die AG nur mit dem Bericht über die Betriebsprüfung gegründet werden kann.

Die AG kann nunmehr von einem einzelnen Gesellschafter gegründet werden. Gründer der AG können natürliche oder juristische Personen sein.

Zunächst ist die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags erforderlich. Erst mit der Beglaubigung der Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag vor dem Beamten des Handelsregisters oder beim Notar ist die Gründung einer Aktiengesellschaft vollzogen. Mit Eintragung ins Handelsregister erlangt die türkische Aktiengesellschaft ihre Rechtsfähigkeit. Mit der Bekanntmachung im Handelsregisterblatt ist das Gründungsverfahren abgeschlossen.

2.     Mindestkapital

Das Mindeststammkapital der AG beträgt grundsätzlich 50.000 TL.

Zu unterscheiden ist hierbei jedoch zwischen nicht registriertem und registriertem Kapitalsystem. Bei nicht registriertem Kapitalsystem entsteht eine „gewöhnliche“ Aktiengesellschaft, bei der ein Mindestkapital von 50.000 TL ausreichend ist. Im „registriertem System“ dagegen ist ein Mindestkapital von 100.000 TL erforderlich.

Bei der Bargründung müssen 25% des Kapitals vor der Gründung eingezahlt werden. Die Restzahlung kann innerhalb von 24 Monaten erfolgen.

3.     Satzung

In der Satzung sind Gesellschaftszweck, Sitz, Kapital, Anteilsinhaber und das Verhältnis der Anteile, Regeln über die Einzahlung des Kapitals, Vorstand und Vertretungsverhältnisse, Revisionsstelle (nicht vergleichbar mit dem deutschen Aufsichtsrat!) und Gewinnverteilung zu regeln.

Die Satzung kann, mit bestimmten Ausnahmen durch einfache Mehrheit geändert werden.

4.     Haftung

Bei der Aktiengesellschaft gibt es die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung und die Haftung für öffentliche Forderungen. Je nachdem haften die Vorstandsmitglieder, die Gesellschaftsgründer oder Dritte.

Die Gesellschafter haften lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die strafrechtliche Haftung der Vorstandsmitglieder kann bei Verstoß gegen bestimmte Pflichten vorliegen und es ist mit Geld- und Freiheitsstrafen zu rechnen. Für öffentliche Forderungen wie Steuern, Steuerstrafen, Prozesskosten, Abgaben etc. haftet grundsätzlich die Aktiengesellschaft.

5.     Organe

Die Aktiengesellschaft in der Türkei besitzt nach dem Gesetz zwei Organe:

Die Hauptversammlung, Art. 407 ff. n. F.:

Die Hauptversammlung besteht aus einer Versammlung der Aktionäre, in welcher diese ihre Rechte in Angelegenheiten der AG ausüben. Hierbei ist zwischen ordentlicher und außerordentlicher Hauptversammlung zu unterscheiden. Die ordentliche Hauptversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines jeden Betriebsjahres stattzufinden.

In der Hauptversammlung werden die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen getroffen. Entschieden wird vor allem über Satzungsänderungen. Außerdem bestellt die Hauptversammlung den Vorstand, trifft die wichtigen Entscheidungen zur Unternehmenspolitik, bestätigt die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung.

Der Vorstand, Art. 359 ff. n. F.:

Der Vorstand kann aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Erforderlich ist lediglich, dass mindestens ein Mitglied des Vorstands türkischer Staatsangehöriger sein muss und seinen festen Wohnsitz in der Türkei haben muss.

Nach der Neufassung ist auch eine Fremdgeschäftsführung möglich. So können auch Nichtaktionäre in den Vorstand gewählt werden.

Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt höchstens drei Jahre. Soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, können die Vorstandsmitglieder nach Ablauf dieser Frist erneut gewählt werden.

Fraglich ist, ob der Aufsichtsrat, Art. 397 ff als Organ zu deuten ist. Zwar wird dieser aufgelistet, jedoch kann auch ein Unabhängiger (z. B. Wirtschaftsprüfer) außerhalb der Gesellschaft Prüfer sein. Seine Hauptaufgabe besteht jedenfalls darin, die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen bzw. die Buchführung und die Finanzen im Unternehmen zu kontrollieren.

6.     Ablauf

Die AG endet durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss, Gerichtsbeschluss oder Konkurs.

II.              Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Şirket)

1.     Gründung

Die Voraussetzungen der türkischen GmbH sind im türkischen Handelsgesetzbuch in den Art. 573 ff. aufgelistet.

Für die Gründung einer GmbH in der Türkei ist mindestens eine (höchstens 50) natürliche oder juristische Person als Gesellschafter erforderlich. Diese können sowohl türkische als auch deutsche Staatsangehörige sein.

2.     Gesellschaftsvertrag/Satzung

Für die Gründung der türkischen GmbH ist es erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen und beim Handelsregister beglaubigt wird (seit 2018 nicht mehr beim Notar!), Art. 575 n.F. Im Gesellschaftsvertrag müssen bestimmte Angaben zum Zweck des Unternehmens; Angaben zum Stammkapital; Sitz, Dauer der Gesellschaft (befristet oder unbefristet); Anteilsinhaber und das Verhältnis der Anteile; Regeln über die Einzahlung des Kapitals; Geschäftsführung und Vertretungsverhältnisse; Gewinnverteilung enthalten sein.

Eine Satzungsänderung zwei Drittel des vertretenen Kapitals erreicht werden.

Gesellschafterbeschlüsse sind notariell zu beglaubigen.

3.     Mindestkapital

Das Stammkapital muss mindestens 10.000 TL bar oder in Sachen betragen. Die Einzahlung des Stammkapitals kann innerhalb von 24 Monaten nach der Gründung erfolgen. Es besteht keinen Einzahlungszwang bei der Gründung der GmbH. Das Sachkapital muss gerichtlich begutachtet und dem Handelsregister vorgelegt werden.  

4.     Haftung

Wie bei der deutschen GmbH haftet die türkische GmbH grundsätzlich lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die einzelnen Gesellschafter haften der Gesellschaft gegenüber lediglich mit ihrer Einlage jedoch für öffentliche Schulden und Abgaben der Gesellschaft mit ihrem persönlichen Vermögen.

5.     Organe

Die türkische GmbH besitzt nach dem Gesetz mindestens zwei Organe:

Die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführer.

In der Gesellschafterversammlung können die Gesellschafter ihre Rechte in Angelegenheiten der Gesellschaft ausüben. Auch hier unterscheidet man wie bei der Aktiengesellschaft zwischen ordentlicher und außerordentlicher Gesellschafterversammlung. Außer bei wichtigen Entscheidungen, wie Kapitalerhöhung oder Firmensitzverlegung, werden die Entscheidungen in der Regel mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung vorhandenen Stimmen getroffen.

Die türkische GmbH wird, wie bei der deutschen GmbH, durch ihren Geschäftsführer vertreten. Es muss mindestens ein Geschäftsführer bestellt sein. Geschäftsführer können natürliche oder juristische, inländische oder ausländische Personen sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer Gesellschafter der GmbH ist und auch ein Wohnsitz in der Türkei ist nicht erforderlich.

Falls mehrere Geschäftsführer existieren, ist durch die Gesellschafterversammlung ein „Vorsitzender“ zu ernennen. Auch juristische Personen können Geschäftsführer werden, jedoch muss in diesem Fall eine natürliche Person benannt werden, welche im Namen der juristischen Person handelt.

Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist, ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden vorrangig.

6.     Ablauf

Die Gesellschaft endet mit Zeitablauf (bei Befristung der Dauer der Gesellschaft), durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss, Gerichtsbeschluss oder Konkurs. Außer beim Konkurs kann der Geschäftsführer Liquidator sein.

III.            Schlussfolge

Betrachtet man den Gesichtspunkt der Haftung, sind Aktiengesellschaften vorteilhafter als Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei der die Gesellschafter in prozentualer Höhe ihrer Beteiligung grenzenlos haften. Auch ist zu bemerken, dass aus steuerlichen Vorteilen viele bereits bestehende GmbHs in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Zu bedenken ist jedoch das höhere Mindestkapital bei der Aktiengesellschaft.

Bei der Aktiengesellschaft sind Anteilsübertragungen leichter als bei den GmbHs. Hier ist eine notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister Voraussetzung, so dass auch Notargebühren entstehen. Zudem fällt eine Stempelsteuer an, die bei der Aktiengesellschaft nicht anfällt.

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